ABGB § 1127. Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und
Nutzungseigenthümers., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006
§ 878.Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
§ 1127. Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers.
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (§. 363).
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