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ABGB § 1127. Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006
§ 878.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.

§ 1127. Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers.

Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (§. 363).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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