ABGB § 1433., BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
§ 1433.
Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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