ABGB § 1355. Wirkung., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes
Hauptstück. Von
Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1355. Wirkung.
Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.
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