Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
§ 1415.
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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