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ABGB § 146a., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013
§ 43. VIII. Schutz des Namens
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
§ 143. b) Abstammung von der Mutter

§ 146a.

Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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