ABGB § 709. 3. Auflage, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
§ 709. 3. Auflage
Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.
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