ABGB § 1406., RGBl. Nr. 69/1916, gültig ab 01.01.1917
Erstes
Hauptstück. Von
Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1406.
(1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
(2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
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