ABGB § 1439., BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010
Erstes
Hauptstück. Von
Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
§ 1439.
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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