ABGB § 1251. Bedingungen, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
§ 1251. Bedingungen
Die Bestimmungen über Bedingungen bei Verträgen sind auch auf Erbverträge anzuwenden.
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