ABGB § 1244., BGBl. I Nr. 75/2009, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2009
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
§ 1244.
Wenn die Witwe sich verehelichet; so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.
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