ABGB § 1216. Bekanntgabe der Auflösung der
Außengesellschaft, BGBl. I Nr. 83/2014, gültig ab 01.01.2015
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
6. Abschnitt Auflösung
§ 1216. Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft
Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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