Suchen Kontrast Hilfe
ABGB § 566. Testierfähigkeit, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge

§ 566. Testierfähigkeit

Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76474