Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
§ 1225. Uebergabe,
Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heirathsgut bedungen; so ist er auch keines zu fordern berechtiget. Die Uebergabe des bedungenen Heirathsgutes kann, wenn keine andere Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehret werden.
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