ABGB § 1187. Verbot schädlicher
Nebengeschäfte, BGBl. I Nr. 83/2014, gültig ab 01.01.2015
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
§ 1187. Verbot schädlicher Nebengeschäfte
Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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