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ABGB § 1059. c) nicht gesetzwidrig sein., BGBl. Nr. 140/1979, gültig ab 01.10.1979

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.

Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage.

§ 1059. c) nicht gesetzwidrig sein.

(Anm.: Aufgehoben durch § 33 Z 7, BGBl. Nr. 140/1979.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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