Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge
§ 602. IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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