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ABGB § 1387., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 1387.

Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partey entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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