ABGB § 13. d) Privilegien., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Einleitung. Von den
bürgerlichen Gesetzen überhaupt.§ 13. d) Privilegien.
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.
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