ABGB § 3. Anfang der Wirksamkeit der
Gesetze., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Einleitung. Von den
bürgerlichen Gesetzen überhaupt.§ 3. Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
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