Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
§ 1128.
Einer wie der Andere ist berechtiget, seinen Antheil gerichtlich zu verfolgen, ihn zu verpfänden, und unter Lebenden oder durch eine letzte Willenserklärung zu veräußern. Wer eine Einschränkung behauptet, muß solche durch die gehörigen Urkunden, durch so genannte Gewährbriefe oder Handfesten beweisen.
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