ABGB § 399., BGBl. I Nr. 104/2002, gültig ab 01.02.2003
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.
§ 399.
Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.
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