ABGB § 1376. 1) durch Novation;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes
Hauptstück. Von
Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1376. 1) durch Novation;
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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