ABGB § 446. Form und Vorsichten der
Einverleibungen., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
§ 420. III.
Vermischter Zuwachs.§ 446. Form und Vorsichten der Einverleibungen.
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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