ABGB § 9. Dauer des Gesetzes., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
§ 9. Dauer des Gesetzes.
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.
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