Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
§ 1325. Insbesondere 1) bey Verletzungen an dem Körper;
Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76474