ABGB § 1148. Erlöschung des
Nutzungseigenthumes., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
§ 1148. Erlöschung des Nutzungseigenthumes.
Was von der Aufhebung des vollständigen Eigenthumes bestimmt worden ist, (§. 444) gilt überhaupt auch von dem getheilten.
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