ABGB § 1453. Wer verjähren und ersitzen
kann., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes
Hauptstück. Von
Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
§ 1453. Wer verjähren und ersitzen kann.
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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