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ABGB § 1056. b) bestimmt;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
§ 878.
Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage.

§ 1056. b) bestimmt;

Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder will im Falle, daß kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Theil vor der Bestimmung des Preises zurücktreten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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