ABGB § 16. I. Aus dem Charakter der
Persönlichkeit. Angeborne Rechte., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erster
Theil. Von dem
Personen-Rechte.Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
§ 16. I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte.
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
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