Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
§ 1316.
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
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