ABGB § 674. 6. Vermächtnis der Möbel und des
Hausrats, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
§ 602. IV.
Vereinbarungen von Todes wegenElftes Hauptstück Vermächtnisse
§ 674. 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats
Unter den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung, unter dem Hausrat die zur Führung des Haushalts erforderlichen Sachen verstanden. Sachen zum Betrieb eines Unternehmens fallen im Zweifel nicht darunter.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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