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ABGB § 1335., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.

§ 1335.

Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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