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ABGB § 792., BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
§ 744. III. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners

§ 792.

Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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