ABGB § 710., BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
§ 677.§ 710.
Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.
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