ABGB § 1373. Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu
leisten ist., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes
Hauptstück. Von
Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1373. Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
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