ABGB § 969. Ob dem Verwahrer ein Lohn
gebühre., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
§ 969. Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
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