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ABGB § 1419., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

§ 1419.

Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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