Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
§ 1255. Fruchtnießung auf den Todesfall (Advitalitäts-Recht)
Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er daduch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§§. 509 - 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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