ABGB § 1306. 3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen
Handlung;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Dreyßigstes Hauptstück. Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
§ 1306. 3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkührliche Handlung verursachet hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
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