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ABGB § 572. Motivirrtum, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
§ 536. II. Entstehung des Erbrechts

§ 572. Motivirrtum

Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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