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ABGB § 411. e) vom Anspühlen;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter Theil
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.

§ 411. e) vom Anspühlen;

Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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