ABGB § 411. e) vom Anspühlen;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter
TheilErste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.
§ 411. e) vom Anspühlen;
Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.
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