ABGB § 717. 2. durch Widerruf a) Allgemeines, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
§ 717. 2. durch Widerruf a) Allgemeines
Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.
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