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ABGB § 1435., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

§ 1435.

Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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