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ABGB § 145a., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013
§ 43. VIII. Schutz des Namens
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
§ 140. a) Allgemeines

§ 145a.

Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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