ABGB § 1386., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes
Hauptstück. Von
Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1386.
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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