ABGB § 1382. Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht
des Gegenstandes;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes
Hauptstück. Von
Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1382. Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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