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ABGB § 382., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter Theil
Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.

§ 382.

Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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