ABGB § 733., BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Dreizehntes Hauptstück Von der gesetzlichen Erbfolge
§ 733.
Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.
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