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ABGB § 1380. 2) Vergleich., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 1380. 2) Vergleich.

Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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