ABGB § 389., BGBl. I Nr. 104/2002, gültig ab 01.02.2003
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Drittes Hauptstück. Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.
§ 389.
(1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
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